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Endgültiges Urteil beim Goldschmuggelprozess

Nun steht das Urteil gegen die Hauptangeklagten beim spektakulären Goldschmuggelprozess. Das Strafmaß ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs von Ende Oktober rechtskräftig.

Ein 42-jähriger Österreicher war vom Landgericht Stuttgart wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Mann habe zwischen Februar 2020 und März 2021 in 86 Fällen Gold aus Liechtenstein an das in Weil der Stadt ansässige Unternehmen Bedra geliefert. Eine Zollanmeldung war weder in Österreich noch in Deutschland erfolgt, wodurch Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von rund 11 Millionen Euro verkürzt wurde. Die Einziehung dieses Betrags gegen die deutsche Firma ist nun ebenfalls rechtskräftig. Ein erheblicher Teil der Summe hat Bedra bereits beim Hauptzollamt hinterlegt. Rechtskräftig sind die Verurteilungen des Geschäftsführers und Alleingesellschafters von Bedra zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten sowie des damaligen Mitgeschäftsführers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. In Abweichung zum Landgericht Stuttgart wertete der Bundesgerichtshof deren Verhalten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei und nicht als gewerbsmäßigen Schmuggel, was jedoch ohne Auswirkung auf das Strafmaß und die Rechtskraft blieb. Der Lieferant des Goldes und der Alleingesellschafter der deutschen Firma befinden sich seit ihrer Festnahme im März 2021 in Untersuchungshaft.

Vorwurf der Steuerhinterziehung ist vom Tisch
Marc Springstein, Geschäftsführer bei Bedra äußert sich zu dem Urteil folgendermaßen: „Der Schuldausspruch gegenüber Roland Berndt und Volker Grobholz, dem damaligen Geschäftsführer, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels und Steuerhinterziehung bestand der Revisionsprüfung nicht. Die Schuldaussprüche sind vom BGH abgeändert worden. Die ehemaligen Bedra-Akteure werden schlussendlich wegen „gewerbsmäßiger Steuerhehlerei“ zur Verantwortung gezogen. Damit ist der Vorwurf wegen Steuerhinterziehung komplett vom Tisch, da lediglich festgestellt werden konnte, dass sie die Ware für die Bedra GmbH erworben haben. Dies ist eine fundamentale Feststellung, dass nicht die Bedra selbst Edelmetalle rechtswidrig eingeführt hat, sondern nur für die Steuerschuld eines Geschäftspartners haftet.“ Beide verurteilten Geschäftsführer haben seit März 2021 keine aktive Funktion mehr bei Bedra. „Wir haben nun lange auf das Ergebnis gewartet und sind mit dieser konkreten Faktenlage endlich in der Lage, die Weichen für die Zukunft stellen“, so Marc Springstein.

Einzelheiten zur Wandlung der Sachlage
Der BGH hat in seinem Beschluss klargestellt, dass die Bedra bzw. deren ehemalige Verantwortliche keine Steuerhinterziehung begangen haben. Vielmehr kauften sie im Rahmen des tagtäglichen Geschäftsbetriebs Ware an, für die durch einen Dritten Steuern hinterzogen wurde. Dabei handelt es sich im konkreten Fall um einen von rund 2.500 Kunden der Bedra, nämlich die Firma Gowa. Somit lag laut BGH-Beschluss das rechtswidrige Verbringen der Ware nicht in der Verantwortungssphäre der Bedra: Die Bedra GmbH machte hinsichtlich der Einfuhr der Waren zu keinem Zeitpunkt unrichtige oder unvollständige Angaben. Sie war insoweit nicht erklärungs- und schon gar nicht gestellungspflichtig. Die sog. Gestellungspflicht, also die Anmeldung bei der zuständigen Zollbehörde, obliegt ausschließlich dem Fahrzeuglenker bzw. dem Frachtführer/Spediteur und Absender der zu verzollenden Waren; also bei der Gowa und somit persönlich bei D. Furman, dem Verantwortlichen der Gowa.

Die Bedra GmbH wird vom BGH lediglich als Besteller und Erwerber der Ware behandelt. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass der Besteller in der Regel nicht weiß, wann und wo die Ware eingeführt würde. Furman hatte, als ein dem Unternehmen bekannter Kunde, sein Recyclingmaterial meist persönlich in Weil der Stadt abgegeben, was nichts Außergewöhnliches in der Branche ist. Er hat sowohl seine Ankaufs- als auch seine Verkaufsgeschäfte komplett eigenständig, d.h. im eigenen Namen, durchgeführt. „In Bezug auf die Einziehungsentscheidung gegenüber der Bedra GmbH ändert das aber nichts“, heißt es von Seiten Springsteins.

Einen wesentlichen Teil der Einfuhrumsatzsteuer hat die Bedra seit März 2021 bereits geleistet. Die Geschäftsleitung der Bedra geht nun kurzfristig mit dem Hauptzollamt in Abstimmung, um diesen Prozess final abzuschließen.

Bedra ist auch nach den Corona-Jahren und der Zeit des Strafprozesses ein profitables Unternehmen und beweist damit, dass sie ein sicheres Geschäftsmodell für die Zukunft hat. Der Spezialist wurde sogar erst kürzlich in einer unabhängigen Umfrage der Leserschaft von „marktintern“ zum Edelmetallpartner Nr.1 des Jahres 2022/23 ausgezeichnet. „Die Erfolgsgeschichte der BEDRA steht auf einem soliden Fundament“, so Marc Springstein. Schon durch die konsequente Weiterentwicklung des Compliance-Managementsystem seit 2021 stellt die Firma klar, dass korrektes und regelgerechtes Verhalten für Bedra höchste Priorität hat. „Jetzt noch mehr als vor dem Vorfall“ betont Geschäftsführer Marc Springstein, „Mit unserem Compliance-Managementsystem (CMS) stellen wir rechtskonformes Verhalten sicher; d.h. dass Aktivitäten wie z.B. Geldwäsche, Korruption oder Steuerhinterziehung bestmöglich vermieden werden. Alle unsere Mitarbeiter wurden extern compliance-konform geschult und arbeiten nach einem strikten Verhaltenskodex sowie mit verbindlichen Arbeitsrichtlinien im Rahmen des CMS. Des Weiteren haben wir bereits vor einiger Zeit eine Whistleblower-Hotline eingeführt, die für ein Unternehmen unserer Größenordnung noch gar nicht verpflichtend ist.“

In seinem Beschluss hat sich der BGH ausführlich mit den komplexen Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Anlagegold beschäftigt, aus strafrechtlicher Sicht jedoch nicht mit der Frage, ob der Bedra GmbH ein Vorsteuerabzugsrecht zusteht. Aktuell ist das Finanzamt im Besteuerungsverfahren für die Frage des Vorsteuerabzugs zuständig. Somit könnte im Idealfall die abgeführte Einfuhrumsatzsteuer wieder zurück ins Unternehmen fließen.

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