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Urteile im Goldschmuggel-Prozess

Das Landgericht Stuttgart hat am 18. Oktober die beiden Haupttäter für den Goldschmuggel über Liechtenstein nach einem fast einjährigen Prozess zu mehr als sechs Jahren Gefängnis verurteilt.

Insgesamt ging es bei dem Prozess um zweieinhalb Tonnen Gold und Silber im Wert von rund 65 Millionen Euro. Dafür wurde der Geschäftsführer und Senior-Chef von Bedra zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis, der Geschäftsführer einer Firma aus Liechtenstein zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt. Ein Mitgeschäftsführer von Bedra soll für drei Jahre und neun Monate ins Gefängnis. Mit einer elfmonatigen Bewährungsstrafe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde ein 41-jähriger Österreicher belegt, der beim Schmuggel über die grüne Grenze als Späher tätig war. Gegen den ursprünglichen fünften Angeklagten, den ehemaligen Vertriebsleiter und Prokuristen von Bedra, war der Prozess bereits zuvor gegen die Zahlung von 50 000 Euro eingestellt worden.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer der Liechtensteiner Firma zwischen Februar 2020 und März 2021 in mehr als 80 Fällen Gold, Silber und Platin, das er über italienische Kontaktmänner aufgekauft hatte, von Liechtenstein nach Deutschland einführte, ohne dafür Umsatzsteuer zu bezahlen. Das Gericht ging von einem Schaden für den Fiskus in Höhe von knapp elf Millionen Euro aus. Um die Geschäfte zu verschleiern, ließ sich der Mann mit Bargeld bezahlen, das er ebenso ohne Anmeldung über die Grenze nach Liechtenstein brachte.


Von Marc Springstein, Geschäftsführer der Bedra, erreichte uns zu den Urteilen folgende Stellungnahme:
Am 18. Oktober wurde das mündliche Urteil im Strafprozess am Landgericht Stuttgart gesprochen, in den die BEDRA GmbH verwickelt war. Von dem Verfahren sind keine aktiven Mitarbeiter der BEDRA betroffen. Der Geschäftsbetrieb des seit rund 35 Jahren stetig und gesund gewachsenen Unternehmens geht auch nach dem Urteil ungehindert und in vollem Umfang weiter. Gegenwärtig sind Geschäftsführer Marc Springstein und Vertriebsleiter Christian Adam für alle operativen Aufgaben sowie weitreichende Zukunftsprojekte des soliden Betriebes verantwortlich.

„Unsere laufenden Geschäfte führen wir in vollem Umfang aus. Unsere langjährigen Kunden vertrauen weiterhin auf unsere ausgezeichneten Leistungen und auf unsere rund 80 BEDRA-Mitarbeiter. Ein sehr positives Signal!“ betont Marc Springstein, seit April 2021 verantwortlicher Geschäftsführer der weilderstädter GmbH. „Es ging bei den Anschuldigungen nie gegen die BEDRA selbst. Wir sind/waren lediglich als sog. ´Einziehungsbeteiligte´ an dem Prozess beteiligt.“

Hintergrund ist eine angebliche Verwicklung in Einfuhrumsatzsteuerhinterziehungen in Verbindung mit einem Lieferanten/Kunden. Einem von rund 3.000 Kunden des Edelmetallspezialisten. In dem Zusammenhang wurde gegen die Gesellschaft durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2022 die Einziehung in Höhe von ca. 10,8 Mio. EUR verhängt. Dabei scheint das Gericht noch von einer inzwischen längst überholten gesetzlichen Regelung ausgegangen zu sein. Insofern gewährt das Landgericht ganz offensichtlich den Vorsteuerabzug zu Unrecht nicht, der mit einer Umsatzsteuerzahlung bei jedem Unternehmen zwingend verbunden ist. Dagegen wird man Rechtsmittel einlegen. Ein wirtschaftlicher Schaden ist vor diesem Hintergrund nie entstanden, weder dem Staat noch dem Finanzamt.

„Wir werden gegen das Urteil Revision einlegen, da wir als Unternehmen mit den zunächst nur mündlich vorgetragenen Gründen nicht einverstanden sind.“ Damit ist die BEDRA auch gut beraten. Denn aus verfahrensrechtlichen Gründen muss das Unternehmen als sog. „Einziehungsbeteiligte“ schon jetzt Revision einlegen, die erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden kann. Erst ein schriftliches Urteil ist ein rechtskräftiges Urteil, dies liegt jedoch noch nicht vor. Jedoch bleibt durch die eingelegte Revision das abschließende schriftliche Urteil weiterhin ausgesetzt. Prozessbeobachter sprechen zudem davon, dass die Argumente im Verfahren auf Basis von Indizien zum Urteil geführt hätten und nicht auf Basis von echten Beweisen. Diese Rechtsfrage wird schlussendlich vom Bundesgerichtshof zu entscheiden sein.

Herausforderung und Anspruch einer nachhaltigen Unternehmensführung.
BEDRA hat bereits vor Beginn des Prozesses 2021 sein Compliance-Managementsystem (CMS) weiter kompromisslos ausgebaut. Korrektes und regelgerechtes Verhalten hat für das Unternehmen höchste Priorität. Mit diesem Compliance-Managementsystem stellt die GmbH ein rechtskonformes Verhalten sicher. Das heißt, dass Aktivitäten wie z.B. Geldwäsche, Korruption oder Steuerhinterziehung ausgefiltert und verhindert werden. Alle Mitarbeiter wurden extern compliance-konform geschult und arbeiten nach einem strikten Verhaltenscodex sowie mit verbindlichen Arbeitsrichtlinien im Rahmen des CMS.

„Unser Compliance-Officer Robin Ziegler ist Ansprechpartner bei BEDRA für jede interne und externe Meldung. Er geht Verstößen konsequent nach.“ so Springstein. „Für uns ist es selbstverständlich, dass wir die ökologischen, sozialen und rechtlichen Anforderungen an eine nachhaltige Unternehmenstätigkeit erfüllen.“
Zum CMS gehört ebenfalls ein Hinweisgebersystem, die sog. Whistleblowing-Hotline, über das der GmbH durch einen abgesicherten Informationskanal Hinweise übermittelt werden können, die auf Unregelmäßigkeiten schließen lassen. Um zu gewährleisten, dass Hinweise auf Wunsch anonym behandelt werden, hat das Unternehmen sogar einen externen Rechtsanwalt als unparteiischen Schiedsmann damit betraut, die Aufgabe für BEDRA wahrzunehmen. Er nimmt Informationen zu eventuellen Verstößen neutral entgegen. Mit der Einführung der Whistleblowing-Hotline ist die BEDRA obendrein Vorreiter in der Branche. Diese Integrität ist der Garant für eine vertrauensvolle Zukunft. 
BEDRA baut zudem darauf, dass sie sich seit mehr als drei Jahrzehnten als ein vertrauenswürdiger Geschäftspartner von rund 3.000 Kunden im In- und Ausland etabliert hat, wenn es um das Recycling edelmetallhaltiger Materialien, den Edelmetall-Handel mit Barren, Münzen und Granalien oder um die Belieferung mit Schmuck, Halbzeugen oder Ringrohlingen geht.

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